Ratgeber · Wohnanlagen

Treppenhausreinigung: Was sie kostet und wer sie zahlt

Hausverwaltungen und Vermieter rechnen in Parteien, Reinigungsfirmen in Stunden, und das Gesetz in Quadratmetern. Dieser Beitrag bringt die drei Sichtweisen zusammen: Wie der Preis für die Treppenhausreinigung entsteht, wie oft gereinigt werden muss, was Sie auf die Mieter umlegen dürfen und was der Münchner Winter mit der Rechnung macht.

Von Germany CleaningVeröffentlicht am 19. Oktober 2026Lesezeit 10 Minuten
Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses mit Geländer und Fenster

Kurz beantwortet

Der Preis für die Treppenhausreinigung entsteht aus Stunden mal Stundensatz, nicht aus einer Pauschale pro Partei. Ein Haus mit vier Etagen und acht Parteien braucht bei wöchentlicher Reinigung etwa 1,5 Stunden je Einsatz; bei einem tragfähigen Stundensatz von rund 32 Euro sind das etwa 200 Euro im Monat, also rund 25 Euro je Partei. Das ist ein Rechenbeispiel, kein Angebot.

Umlegen dürfen Sie diese Kosten nur, wenn der Mietvertrag die Betriebskosten auf den Mieter überträgt. Dann gehört die Reinigung der gemeinsam genutzten Flächen nach Paragraf 2 Nummer 9 der Betriebskostenverordnung dazu, verteilt nach Wohnfläche. Der Deutsche Mieterbund nennt als bundesweiten Vergleichswert 0,21 Euro je Quadratmeter und Monat.

Wie der Preis pro Partei entsteht

„Was kostet das pro Partei?“ ist die erste Frage jeder Hausverwaltung, und sie ist aus Sicht der Reinigungsfirma die falsche. Kein Anbieter kalkuliert nach Parteien. Er schätzt, wie lange eine Reinigungskraft für Ihr Treppenhaus braucht, multipliziert das mit seinem Stundensatz und mit der Zahl der Einsätze im Monat. Erst am Ende wird die Summe durch die Parteien geteilt, und zwar von Ihnen, nicht von ihm. Wer das versteht, kann jedes Angebot nachrechnen.

Beispiel: Ein Haus mit vier Etagen, acht Parteien, Steinboden und einem Eingang mit Glastür. Eine Reinigungskraft braucht pro Einsatz etwa 1,5 Stunden. Bei einem Einsatz pro Woche sind das 1,5 mal 4,33, also rund 6,5 Stunden im Monat. Mit einem tragfähigen Stundensatz von 32 Euro ergibt das etwa 208 Euro im Monat, verteilt auf acht Parteien also 26 Euro je Partei. Das ist eine Beispielrechnung, kein Angebot.

Warum 32 Euro und nicht 18? Seit dem 1. Januar 2026 liegt der Branchenmindestlohn in der Innenreinigung bei 15,00 Euro brutto pro Stunde. [7] Dazu kommen Sozialabgaben, bezahlter Urlaub, Krankheit, Material, Fahrten, Versicherung und Verwaltung. Ein Stundensatz, der nahe am Mindestlohn liegt, kann deshalb nicht funktionieren. Wie Sie den Stundensatz aus einem Angebot herausrechnen, steht im Beitrag Reinigungsangebote vergleichen.

Die Stunden je Einsatz sind die eigentliche Stellschraube. Diese Punkte bestimmen sie:

FaktorWas er bewirkt
Etagen und TreppenläufeJede Etage ist ein Treppenlauf plus ein Podest. Acht Parteien auf vier Etagen kosten fast dasselbe wie zwölf Parteien auf vier Etagen.
BodenbelagStein und Fliesen lassen sich schnell feucht wischen. Linoleum und PVC brauchen Pflege, Teppich muss gesaugt werden.
EingangsbereichGlastür, Briefkästen, Klingelanlage und Schmutzfangmatte kosten pro Einsatz mehr Zeit als eine ganze Etage.
NebenflächenKeller, Waschküche, Fahrradraum, Müllplatz und Aufzugskabine kommen dazu, wenn sie im Auftrag stehen.
TaktWöchentlich, vierzehntägig oder nach Bereich gestaffelt. Der Takt multipliziert alles andere.
Lage und ZugangAnfahrt, Parken, Schlüssel. In der Innenstadt kostet das Parken mehr Zeit als in Dachau.

Zwei Folgerungen daraus. Erstens lohnt es sich, mehrere Häuser in derselben Straße oder im selben Viertel gemeinsam anzufragen, weil die Anfahrt dann nur einmal anfällt. Zweitens sollte ein Angebot die Stunden je Einsatz ausweisen. Steht dort nur ein Monatspreis, können Sie weder vergleichen noch später prüfen, ob die Leistung zum Preis passt.

Wie oft muss ein Treppenhaus gereinigt werden?

Ein Gesetz, das Intervalle vorschreibt, gibt es nicht. Es gibt die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, also die Pflicht, dass niemand auf nassem Laub oder Splitt im Hausflur stürzt, und es gibt das Wirtschaftlichkeitsgebot aus Paragraf 556 Absatz 3 BGB: Wer Kosten auf Mieter umlegt, darf nicht mehr Leistung einkaufen, als ein vernünftiger Eigentümer für nötig hielte. [2] Ein Amtsgericht hat deshalb eine zweimal wöchentliche Flurreinigung in einem gewöhnlichen Mietshaus als überzogen angesehen; einmal pro Woche reiche auch bei vielen Mietern. Dazwischen liegt die Praxis:

BereichÜblicher TaktHinweis
Treppen und PodesteWöchentlich, in kleinen Häusern alle zwei WochenFeucht wischen, Handlauf abwischen
Eingang und ErdgeschossWöchentlich, bei starkem Durchgang zweimalGlastür, Briefkästen, Matte, im Winter öfter
Keller, Waschküche, FahrradraumMonatlich bis vierteljährlichKehren, Spinnweben, Lichtschalter
AufzugskabineMit dem TreppenhausSpiegel, Bedienfeld, Boden
Flurfenster und GlastürenZweimal im JahrMehr ist bei Umlage schwer zu begründen
GrundreinigungEinmal im JahrIm Frühjahr, wenn Splitt und Sand aus dem Haus sind

Die Werte sind Branchenpraxis, keine Vorschrift. Wichtig ist, dass der Takt zur Nutzung passt und schriftlich feststeht. Ein Haus mit Arztpraxis im Erdgeschoss hat einen anderen Eingangsbereich als ein reines Wohnhaus mit sechs Parteien, und genau das sollte im Reinigungsplan stehen, der im Haus aushängt.

Was auf die Mieter umgelegt werden darf

Die Rechtslage ist in zwei Sätzen erklärt. Nach Paragraf 556 BGB trägt der Mieter Betriebskosten nur, wenn der Mietvertrag das vorsieht. [2] Ist das der Fall, zählt die Treppenhausreinigung zur Gebäudereinigung nach Paragraf 2 Nummer 9 der Betriebskostenverordnung, und dort steht genau, was gemeint ist. Umlegbar ist die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile „wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs“. [1]

Verteilt wird nach Wohnfläche, wenn der Mietvertrag nichts anderes sagt. Bei vermieteten Eigentumswohnungen gilt der Schlüssel der Eigentümergemeinschaft, meist die Miteigentumsanteile. [2] Eine Verteilung nach Parteien, so praktisch sie klingt, ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Abgerechnet wird einmal im Jahr, spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, sonst ist eine Nachforderung ausgeschlossen. Der Mieter darf die Belege einsehen, also auch die Rechnungen der Reinigungsfirma. Genau deshalb sollten diese Rechnungen den Takt und die Bereiche nennen.

Als Vergleichswert hilft der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds. Für das Abrechnungsjahr 2024 nennt er für die Gebäudereinigung im bundesweiten Schnitt 0,21 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat. [3] Für eine Wohnung mit 70 Quadratmetern sind das knapp 15 Euro im Monat. Liegt ein Haus deutlich darüber, fragen Mieter nach, und das Wirtschaftlichkeitsgebot gibt ihnen das Recht dazu. Liegt es deutlich darunter, lohnt ein Blick darauf, ob der Anbieter die Stunden überhaupt leisten kann.

Nicht umlegbar sind Kosten, die nicht laufend entstehen oder nicht allen Bewohnern dienen. Dazu gehören einmalige Sonderreinigungen nach einer Sanierung, die Reinigung eines Hausmeisterbüros oder vermieteter Garagen, die nur deren Mieter betreffen. Und wenn ein Hausmeister die Reinigung mit erledigt, dürfen seine Reparatur- und Verwaltungsstunden nicht in die Betriebskosten rutschen. Der Mieterbund weist deshalb zwei Werte aus: 0,37 Euro für den Hauswart, wenn Reinigung, Gartenpflege und Winterdienst in seiner Position stecken, und 0,21 Euro, wenn sie separat abgerechnet werden. [3]

Mieter putzen selbst: Was geht und was schiefgeht

In vielen älteren Mietverträgen und Hausordnungen steht, dass die Mieter das Treppenhaus im Wechsel reinigen. Das ist zulässig, wenn die Hausordnung Teil des Mietvertrags ist. Ohne eine solche Vereinbarung muss kein Mieter zum Wischmopp greifen. Und wer die Pflicht übertragen hat, kann nicht zusätzlich eine Firma beauftragen und die Kosten umlegen, ohne den Vertrag zu ändern.

Was passiert, wenn ein eingeteilter Mieter nicht putzt, hat das Amtsgericht Bremen 2012 entschieden. Der Vermieter durfte eine Fachfirma beauftragen und die Kosten vom säumigen Mieter verlangen, ohne ihm vorher eine Frist zu setzen, weil die anderen Mieter ein zeitnah gereinigtes Treppenhaus erwarten dürfen. Dass die Firma dabei auch den Schmutz des Folgemonats mit entfernte, änderte nichts, in den Worten des Gerichts: „Wischen bleibt Wischen.“ [6] Es ist ein Urteil eines Amtsgerichts und bindet andere Gerichte nicht, zeigt aber, wohin die Praxis geht.

In der Verwaltungspraxis ist die Mieterreinigung selten ein Sparmodell. Die Qualität schwankt von Woche zu Woche, der Streit darüber landet bei der Hausverwaltung, und bei einem Sturz auf einer frisch gewischten Treppe stellt sich die Haftungsfrage. Wer von Mieterreinigung auf eine Firma umstellen will, braucht dafür die Zustimmung der Mieter oder eine Vertragsänderung beim nächsten Mieterwechsel. Dafür ist der Betriebskostenspiegel ein gutes Argument: Für 15 Euro im Monat putzt kaum jemand gern selbst.

Was in München dazukommt

In München darf auf Gehwegen kein Streusalz verwendet werden. Die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung der Stadt verlangt, Gehbahnen werktags bis 7 Uhr und sonntags bis 8 Uhr zu räumen und bei Glätte „mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu bestreuen“; ätzende Stoffe wie Streusalz sind ausdrücklich untersagt. [4] Innerhalb des Mittleren Rings übernimmt das der städtische Winterdienst, außerhalb sind die Eigentümer selbst in der Pflicht und dürfen sie auf Mieter oder einen Hausmeisterdienst übertragen. [5]

Für das Treppenhaus heißt das: Von November bis März wandern Splitt und Sand an den Schuhen ins Haus. Splitt wirkt auf Stein, Fliesen und Linoleum wie Schleifpapier, und Sand setzt sich in Fugen und unter der Matte fest. Drei Dinge helfen. Eine Schmutzfangmatte im Eingang, die groß genug ist, dass man zwei Schritte darauf macht. Ein engerer Takt für den Eingangsbereich im Winter, etwa ein zweites Wischen pro Woche nur für Erdgeschoss und Haustür. Und eine Grundreinigung im Frühjahr, bei der Fugen, Sockelleisten und die Pflegeschicht des Bodens wieder in Ordnung kommen. Die ist nach Paragraf 2 Nummer 9 als laufende Jahresleistung umlegbar, wenn sie regelmäßig stattfindet.

Wer außerhalb des Mittleren Rings räumen muss, vergibt Winterdienst und Reinigung sinnvollerweise zusammen. Dann weiß die Firma, die abends wischt, was morgens gestreut wurde. Mehr dazu auf der Seite zum Hausmeisterservice.

Sieben Fragen an die Reinigungsfirma

Mit diesen Punkten bekommen Sie ein Angebot, das Sie vergleichen und später gegenüber den Mietern belegen können:

  • Wie viele Stunden sind je Einsatz kalkuliert, und wie viele Einsätze im Monat?
  • Welche Bereiche sind enthalten? Nur Treppen und Flure, oder auch Eingang, Keller, Waschküche, Aufzug und Müllplatz?
  • Welcher Takt gilt für welchen Bereich, und gibt es im Winter einen zusätzlichen Termin für den Eingang?
  • Sind Flurfenster und Glastüren dabei, und wie oft?
  • Ist die jährliche Grundreinigung als eigene Position aufgeführt, mit Termin?
  • Hängt ein Reinigungsplan im Haus aus, auf dem die Reinigungskraft den Einsatz abzeichnet? Das ist der Beleg, den Sie bei Nachfragen der Mieter brauchen.
  • Wie ist die Vertretung bei Krankheit und Urlaub geregelt, und wer ist bei einer Reklamation am selben Tag erreichbar?

Die erste Frage ist die wichtigste. Ohne die Stunden lässt sich weder der Preis beurteilen noch die Leistung kontrollieren. Ein Anbieter, der sie nicht nennt, hat entweder nicht kalkuliert oder will nicht, dass Sie nachrechnen.

Die Kurzfassung

Der Preis für die Treppenhausreinigung entsteht aus Stunden mal Stundensatz mal Takt, geteilt durch die Parteien. Üblich ist ein Einsatz pro Woche, mehr muss sich bei einer Umlage begründen lassen. Umlegen dürfen Sie die Kosten nur, wenn der Mietvertrag es vorsieht, dann nach Wohnfläche und mit dem Vergleichswert von 0,21 Euro je Quadratmeter im Hinterkopf. Mieterreinigung ist zulässig, aber selten günstiger. Und in München gehört der Winter mit Splitt und Sand in die Planung, mit einem engeren Takt im Eingang und einer Grundreinigung im Frühjahr. Wer das alles schriftlich im Angebot hat, kann jede Nachfrage eines Mieters mit einem Blatt Papier beantworten.

Über Germany Cleaning. Wir reinigen seit über 20 Jahren Büros, Praxen, Kitas und Wohnanlagen im Großraum München. Die Beiträge in diesem Ratgeber stützen sich auf amtliche Vorgaben, Normen und die Praxis der Gebäudereinigung. Alle Quellen sind unter dem Beitrag genannt.

Quellen

  1. Paragraf 2 Betriebskostenverordnung, Aufstellung der Betriebskosten, Nummer 9 Gebäudereinigung. Zur Quelle
  2. Paragraf 556 Bürgerliches Gesetzbuch, Vereinbarungen über Betriebskosten, und Paragraf 556a, Abrechnungsmaßstab. Zur Quelle
  3. Deutscher Mieterbund, Alle Betriebskostenarten im Überblick, Betriebskostenspiegel für das Abrechnungsjahr 2024, Pressemitteilung vom 18. Dezember 2025. Zur Quelle
  4. Landeshauptstadt München, Verordnung über die Reinigung und Sicherung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze vom 17. Dezember 2010, Stadtrecht Nr. 230, Paragraf 5. Zur Quelle
  5. Landeshauptstadt München, Baureferat, Winterdienst und Schneeräumung. Zur Quelle
  6. Amtsgericht Bremen, Urteil vom 15. November 2012, Az. 9 C 346/12, Treppenhausreinigung durch Mieter. Zur Quelle
  7. Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung vom 23. Januar 2025, Branchenmindestlohn. Zur Quelle

Häufige Fragen

Kurz gefragt, kurz beantwortet

Was kostet die Treppenhausreinigung pro Partei?

Das hängt von Etagen, Fläche, Bodenbelag und Takt ab, nicht von der Zahl der Parteien allein. Rechnen Sie von den Stunden aus: Im Beispiel dieses Beitrags kostet ein Haus mit vier Etagen und acht Parteien bei wöchentlicher Reinigung rund 200 Euro im Monat, also etwa 25 Euro je Partei. Ein Haus mit zwölf Parteien auf denselben vier Etagen kostet kaum mehr, verteilt sich aber auf mehr Schultern.

Ist die Treppenhausreinigung umlagefähig?

Ja, als Gebäudereinigung nach Paragraf 2 Nummer 9 der Betriebskostenverordnung, sofern der Mietvertrag festlegt, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Fehlt diese Vereinbarung, bleiben die Kosten beim Vermieter. Dazu zählen die Reinigung von Zugängen, Fluren, Treppen, Keller, Dachboden, Waschküche und Aufzugskabine.

Nach welchem Schlüssel werden die Kosten verteilt?

Wenn im Mietvertrag nichts anderes steht, nach Wohnfläche. Bei vermieteten Eigentumswohnungen gilt der Schlüssel der Eigentümergemeinschaft, meist die Miteigentumsanteile. Eine Verteilung nach Parteien oder nach Etage ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.

Wie oft muss ein Treppenhaus gereinigt werden?

Ein Gesetz dafür gibt es nicht. Üblich ist in Mehrfamilienhäusern eine Reinigung pro Woche, in kleinen Häusern alle zwei Wochen. Eingangsbereich und Erdgeschoss brauchen bei starkem Durchgang manchmal einen zweiten Termin. Fenster und Glastüren werden meist zweimal im Jahr gereinigt, eine Grundreinigung einmal im Jahr.

Dürfen Mieter zur Reinigung des Treppenhauses verpflichtet werden?

Ja, wenn der Mietvertrag oder eine Hausordnung, die Teil des Mietvertrags ist, das regelt. Ohne eine solche Vereinbarung muss kein Mieter putzen. Wer die Pflicht übertragen hat, kann die Kosten einer Firma nicht zusätzlich als Betriebskosten umlegen, ohne den Mietvertrag anzupassen.

Was passiert, wenn ein eingeteilter Mieter nicht putzt?

Das Amtsgericht Bremen hat 2012 entschieden, dass der Vermieter in diesem Fall eine Fachfirma beauftragen und die Kosten vom säumigen Mieter verlangen darf, ohne vorher eine Frist zu setzen. Es ist ein Urteil eines Amtsgerichts, also kein allgemein verbindlicher Grundsatz, aber es zeigt die Richtung.

Gehört die Fensterreinigung im Treppenhaus zu den Betriebskosten?

Ja, die Reinigung der Flurfenster gehört zur Gebäudereinigung, solange sie laufend und in angemessenem Takt stattfindet. Zweimal im Jahr gilt als angemessen. Nicht umlegbar sind einmalige Sonderreinigungen, etwa nach einer Sanierung, und die Reinigung von Räumen, die nicht alle Bewohner nutzen, zum Beispiel ein Hausmeisterbüro.

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