
Kurz beantwortet
Vergleichen Sie nicht die Monatspreise, sondern rechnen Sie den Stundensatz aus: Monatspreis geteilt durch die im Angebot ausgewiesenen Stunden. Liegt das Ergebnis nahe am Branchenmindestlohn von 15,00 Euro, kann die Rechnung nicht aufgehen, denn davon sind Lohnnebenkosten, Urlaub, Krankheit, Material, Versicherung und Verwaltung noch nicht bezahlt.
Steht im Angebot keine Stundenzahl, fragen Sie danach. Wer sie nicht nennt, hat entweder nicht kalkuliert oder will nicht, dass Sie nachrechnen.
Warum der Monatspreis nichts aussagt
Zwei Angebote nennen 620 Euro im Monat. Im ersten sind fünf Reinigungen pro Woche kalkuliert, im zweiten drei. Im ersten sind Sanitärräume täglich dabei, im zweiten nur dreimal. Im ersten ist Seife, Papier und Müllbeutel enthalten, im zweiten wird das extra berechnet. Beide Angebote sind korrekt, sie beschreiben nur verschiedene Leistungen. Wer die Monatspreise nebeneinanderlegt, vergleicht deshalb gar nichts.
Das lässt sich lösen, und zwar schneller, als die meisten denken. Sie brauchen dafür weder Branchenwissen noch eine Preistabelle aus dem Internet, sondern nur eine Zahl aus dem Angebot und eine einzige Rechnung.
Der Stundensatz-Test in zwei Minuten
Jede Reinigung ist am Ende bezahlte Arbeitszeit. Der Preis entsteht, indem ein Anbieter schätzt, wie lange sein Personal für Ihr Objekt braucht, und diese Stunden mit seinem Verrechnungssatz multipliziert. Genau diesen Weg gehen Sie rückwärts:
- Nehmen Sie den Nettopreis pro Monat aus dem Angebot.
- Suchen Sie die kalkulierten Stunden pro Monat. Oft steht dort nur die Zeit je Einsatz, dann rechnen Sie hoch: Stunden je Einsatz mal Einsätze pro Woche mal 4,33.
- Teilen Sie den Monatspreis durch die Stunden. Das Ergebnis ist der Stundenverrechnungssatz.
Beispiel: 620 Euro im Monat, drei Einsätze pro Woche zu je 1,5 Stunden. Das sind 1,5 mal 3 mal 4,33, also rund 19,5 Stunden im Monat. 620 geteilt durch 19,5 ergibt einen Stundensatz von etwa 32 Euro.
Diese eine Zahl macht drei Angebote auf einen Schlag vergleichbar, unabhängig von Fläche, Takt und Leistungsumfang.
Und was ist ein plausibler Stundensatz?
Dafür gibt es einen festen Bezugspunkt, den jeder nachlesen kann. In der Gebäudereinigung gilt nicht der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, sondern ein eigener Branchenmindestlohn. Er ist per Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt und gilt damit für jeden Betrieb in Deutschland, auch für den, der keinem Verband angehört. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er in der Lohngruppe 1, also in der Innen- und Unterhaltsreinigung, 15,00 Euro pro Stunde. In der Lohngruppe 6 für Glas- und Fassadenreinigung sind es 18,40 Euro. [1]
Das ist der reine Bruttolohn, den die Reinigungskraft bekommt. Davon hat der Betrieb noch nichts. Aus dem Stundensatz muss er zusätzlich bezahlen:
- die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie Umlagen und Berufsgenossenschaft,
- bezahlten Urlaub, Feiertage und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall,
- Maschinen, Reinigungsmittel, Arbeitskleidung und Fahrten,
- Versicherung, Objektleitung, Vertretung bei Ausfall und Verwaltung,
- und am Ende den Gewinn, ohne den kein Betrieb bestehen kann.
Sie müssen das nicht nachrechnen. Es genügt zu wissen, dass zwischen dem Mindestlohn und einem tragfähigen Stundensatz ein deutlicher Abstand liegen muss. Landet Ihre Rechnung bei 15 oder 18 Euro, dann ist in diesem Angebot kein Platz für Sozialabgaben, Urlaub und Material. Rechnerisch kann das nicht aufgehen. Entweder wurden die Stunden zu niedrig angesetzt und das Pensum ist nicht zu schaffen, oder es wird an anderer Stelle gespart.
Warum ein zu billiges Angebot Ihr Problem wird
An dieser Stelle hört es auf, eine reine Qualitätsfrage zu sein. Die Gebäudereinigung steht im Arbeitnehmer-Entsendegesetz ausdrücklich in der Liste der erfassten Branchen. [3] Und für diese Branchen gilt Paragraf 14 des Gesetzes, die Haftung des Auftraggebers. Dort heißt es, ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts „wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat“. [2]
Im Klartext: Zahlt Ihre Reinigungsfirma ihren Leuten weniger als 15 Euro, können die Beschäftigten den Fehlbetrag bei Ihnen einfordern, und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls kann sich ebenfalls an Sie halten. Der Zoll formuliert das so, dass die Haftung unabhängig von eigenem Verschulden greift. [4] Sie müssen also nichts geahnt haben. Es genügt, dass Sie beauftragt haben.
Diese Haftung trifft Unternehmen, Hausverwaltungen und Vereine, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit beauftragen, nicht den Privathaushalt. Wer gewerblich beauftragt, sollte den Stundensatz-Test deshalb nicht als Preisverhandlung verstehen, sondern als Absicherung.
Sieben Fragen für die Besichtigung
Die Besichtigung ist der beste Moment, um einen Anbieter einzuschätzen. Sie sehen, wie genau jemand hinschaut, ob er Fragen stellt oder nur nickt, und ob er Ihnen widerspricht, wenn Ihre Vorstellung nicht zum Objekt passt. Diese sieben Fragen bringen Sie schnell weiter:
- Wie viele Stunden kalkulieren Sie für mein Objekt, und wie kommen Sie darauf? Die wichtigste Frage überhaupt. Eine klare Antwort zeigt, dass gerechnet und nicht geschätzt wurde.
- Wer reinigt bei mir, und bleibt diese Person dieselbe? Wechselndes Personal ist der häufigste Grund für schwankende Qualität, weil jede neue Kraft das Objekt erst kennenlernen muss.
- Was passiert bei Krankheit oder Urlaub? Es gibt nur zwei ehrliche Antworten: Es kommt eine Vertretung, oder der Termin entfällt und wird gutgeschrieben. Alles andere heißt, dass die Leistung ausfällt und Sie trotzdem zahlen.
- Wer kontrolliert die Qualität, und wie oft? Fragen Sie nach, ob es eine Objektleitung gibt, die selbst vorbeikommt, und in welchem Abstand.
- An wen wende ich mich, wenn etwas nicht stimmt? Sie brauchen einen Namen und eine Nummer, nicht eine allgemeine Servicemailadresse.
- Wie sind Sie versichert, und ist der Schlüsselverlust gedeckt? Lassen Sie sich beides schriftlich geben. Bei einer Schließanlage geht es im Schadensfall schnell um fünfstellige Beträge.
- Was ist im Preis nicht enthalten? Diese Frage bringt mehr als die umgekehrte. Typische Nachträge sind Verbrauchsmaterial, Fensterreinigung, Sonderleistungen und Einsätze an Feiertagen.
Sechs Warnsignale
Jedes einzelne für sich ist noch kein Ausschlussgrund. Treffen mehrere zusammen, sollten Sie das Angebot beiseitelegen.
| Warnsignal | Was meist dahintersteckt |
|---|---|
| Festpreis ohne Besichtigung | Der Preis ist geschätzt. Passt die Schätzung nicht, kommt entweder die Nachforderung oder die Leistung wird stillschweigend gekürzt. |
| Keine Stundenangabe im Angebot | Es wurde nicht kalkuliert, oder Sie sollen nicht nachrechnen können. |
| Preis weit unter den anderen | Meist zu wenig angesetzte Zeit. Der Rückstand fällt Ihnen nach ein paar Wochen auf, nicht am ersten Tag. |
| Nur eine Pauschale, keine Leistungsliste | Ohne Liste ist im Streitfall nicht zu klären, was geschuldet war. |
| Lange Laufzeit mit automatischer Verlängerung | Sie sind gebunden, auch wenn die Qualität nachlässt. |
| Nachweise werden nicht gezeigt | Gewerbeanmeldung, Betriebshaftpflicht und Eintragung bei der Handwerkskammer legt ein seriöser Betrieb ohne Zögern vor. |
So bekommen Sie vergleichbare Angebote
Den größten Teil der Vergleichbarkeit stellen Sie selbst her, bevor das erste Angebot kommt. Geben Sie allen Anbietern dieselben Angaben, dann kalkulieren alle dasselbe:
- Fläche in Quadratmetern, getrennt nach Büro, Sanitär, Küche und Verkehrsflächen,
- Art des Bodenbelags, weil Teppich, Fliesen und beschichtete Böden unterschiedlich viel Zeit brauchen,
- Anzahl der Personen im Objekt und ob Publikumsverkehr dazukommt,
- gewünschter Takt, also wie oft pro Woche gereinigt werden soll,
- Zeitfenster, etwa nach Feierabend, vor Arbeitsbeginn oder während des Betriebs,
- ob Verbrauchsmaterial wie Seife und Papier enthalten sein soll.
Welcher Takt für Ihr Objekt sinnvoll ist und ob zum Start eine Grundreinigung nötig ist, lesen Sie im Ratgeber Unterhaltsreinigung oder Grundreinigung. Wenn Sie das vorher klären, sparen Sie sich eine Runde Rückfragen.
Was in München dazukommt
Der Branchenmindestlohn gilt bundesweit, die Kosten drumherum nicht. In München treffen hohe Lebenshaltungskosten auf einen angespannten Arbeitsmarkt, deshalb liegen die Löhne in der Praxis häufig über dem Mindestsatz. Dazu kommen Anfahrt und Parken, was bei Objekten in der Innenstadt spürbar in die Kalkulation geht. Ein Angebot für ein Büro in der Maxvorstadt lässt sich deshalb nicht mit einem Preis vergleichen, den jemand aus einer strukturschwachen Region nennt.
Fragen Sie außerdem nach der Anfahrtszeit. Ein Anbieter mit mehreren Objekten in Ihrem Viertel kann enger takten und kurzfristiger reagieren als einer, der für jeden Einsatz quer durch die Stadt fährt.
Die Kurzfassung
Rechnen Sie jedes Angebot auf den Stundensatz herunter und prüfen Sie den Abstand zu 15,00 Euro. Verlangen Sie die kalkulierten Stunden schriftlich. Geben Sie allen Anbietern dieselben Angaben. Und lassen Sie sich Versicherung und Ansprechpartner bestätigen, bevor Sie unterschreiben.
Wenn Sie ein Angebot zum Gegenrechnen brauchen: Wir besichtigen Ihr Objekt in München kostenlos und weisen im Angebot aus, welche Flächen in welchem Takt gereinigt werden und wie viele Stunden dahinterstehen. Das gilt für die Büroreinigung ebenso wie für Treppenhäuser, Praxen und Kitas.
Quellen
- Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung vom 23. Januar 2025, BGBl. 2025 I Nr. 22, in Kraft seit 1. Februar 2025, gültig bis 31. Dezember 2026. Zur Quelle
- Paragraf 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Haftung des Auftraggebers. Zur Quelle
- Paragraf 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Branchenliste mit der Gebäudereinigung unter Nummer 2. Zur Quelle
- Zoll, Haftung des Auftraggebers nach Mindestlohngesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Zur Quelle
